Ja, wenn bestimmte Kriterien eingehalten werden. Vorab gesagt, hat ein Arbeitgeber das Recht, von seinen Mitarbeitern einzufordern, dass diese sich weiterbilden, wenn dies erforderlich ist. Zum Beispiel, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten für die bisherige oder neue Tätigkeit durch Gesetzesänderungen, Haftungskriterien oder Richtlinien erweitert werden müssen.
Ein Arbeitgeber hat das Recht, zu kontrollieren, ob die jeweiligen Mitarbeiter die Online-Schulung bereits komplett oder teilweise oder noch gar nicht absolviert haben. Alle anderen Details, wie Lernerfolge, Lerntempo und Anzahl der Wiederholungen sind ohne vertragliche Vereinbarung unzulässig, denn dadurch würden Mitarbeiter einem unzulässigen Kontrolldruck ausgesetzt werden.
Daher sind unsere Auswertungen im Einklang mit den folgenden Gesetzen gestaltet:
Artikel 39 (1) lit. b DSGVO, §1 (1) TMG, §11 (1) Nr. 1 TMG
Gerne sind wir auch behilflich, falls dazu eine Betriebsvereinbarung im Sinne der §87 (1) Nr. 6 sowie §§ 96 – 98 BetrVG erstellt werden soll.